Satzung

des Vereins "Budozentrum Eisenach e.V."

§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Budozentrum Eisenach e.V." und hat seinen Sitz in 99817 Eisenach. Er wurde am 01.06.1994 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigter Zweck" der Abgabenordnung.
  2. Der Satungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a.) Betreiben asiatischer Kampfsportarten (Budosportarten), Aufbau und Förderung von Reha- und Präventionssportgruppen in allen Altersstufen und Förderung von breitsportlichen Aktivitäten für alle Vereinsmitglieder

    b.) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege

    c.) die Aus- und Weiterbildung von Trainern und Kampfrichtern.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Trainer, Kampfrichter und Funktionäre und der Vorstand des Vereins können aus Vereinsmitteln eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person duch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Vergütung der Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaften in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im:

a.) Kreissportbund Eisenach e.V.

b.) Landessportbund Thüringen e.V.

c.) Thüringer Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V.

d.) den zuständigen Landesfachverbänden

§ 4 Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farben des Vereins sind: schwarz, rot, weiß.
  2. jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Vereinsabzeichens.
  3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:

    a.) ordentliche Mitglieder (ab 18. Lebensjahr)

    b.) Kinder (bis 13 Jahre)

    c.) Jugendliche (14 bis 17 Jahre)

    d.) Ehrenmitglieder

    e.) Kurzzeitmitglieder

    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder und a, c, d, e.  

  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Religion werden. Der Verein ist politisch neutral.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft endet:

    a.) durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum jeweiligen Ablauf

    b.) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung der Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

    c.) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

c.) die Jugendversammlung

d.) der erweiterte Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich und per Aushang zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:

    - Bericht des Vorstandes

    - Entlastung des Vorstandes

    - Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Geschäftsführers

    - Bestätigung des Jugendwartes und Jugendsprechers, die von der  Jugendversammlung gewählt sind

    - Veranstalungskalender

    - Haushaltsvoranschlag

    - Anträge

    - Verschiedenes

  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst.
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Über die Auflösund des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder durch schriftlich begründeten Antrag von mehr als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Rechte zu, wie den ordentlichen Versammlungen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet als Präsidium und besteht aus:

    - dem Vorsitzenden

    - dem stellv. Vorsitzenden

    - dem Schatzmeister

    - dem Geschäftsführer

    - dem Vereinsmanager

    - dem Sportwart/ Pressesprecher

    - dem Jugendwart

    Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart.

    Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidium und:

    - dem Vereinsarzt

    - dem Vereins-Steuerberater

    - dem Frauenwart

    - dem Schriftführer

  3. Der erweiterte Vorstand tritt nach bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr zusammen.
  4. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  5. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für 4 Jahre gewählt. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig, er wird vom Vorstand (Präsidium) bestellt und abberufen.
  6. Die Ausübung mehrerer Ämter durch 1 Person ist zulässig.
  7. Beim Auscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.
  8. Der Vorstand beschließt per Vorstandssitzung über die Gehälter der sozialversicherungspflichtigen, festangestellten Mitarbeiter.

§ 9 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung), welche von der Jugendversammlung zu bestätigen ist. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % der jugendlichen Mitglieder des Vereins.
  3. Die Jugendversammlung wird durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
  4. Alle 2 Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und bis zu fünf zu wählenden Beisitzern.
  5. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
  6. Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.

§ 10 Aufgaben des Vorsitzenden

a.) er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand

b.) er vertritt den Verein in allen Rechtsangelegenheiten

c.) er unterzeichnet alle verpflichtenden Schriftstücke des Vereins

§ 11 Beschaffung der finanziellen Mittel

Zur Durchführung der Vereinsaufgaben können die finanziellen Mittel, wie folgt beschaffen werden:

- Mitgliedsbeiträge

- Aufnahmegebühren

- Prüfungsumlagen

- Spenden

- Kursgebühren

- Einnahmen aus Sportwerbeveranstaltungen

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der monatlichen Beiträge sowie der Aufnahmegebühren nach Vorschlag durch den Vorstand.

§ 12 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Eisenach e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am ..... in Kraft.

Die bisherige gültige Satzung in der Fassung vom 16.09.2008 erlischt dadurch.